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Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
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- Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, den ihm erteilten
Auftrag nach bestem Wissen und Können zu erledigen.
Nur bei grober Fahrlässigkeit kann er in Haftung
genommen werden.
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Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt
der Auftragnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen
im Einvernehmen mit dem Auftraggeber.
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Der Auftragnehmer wird über alles, was ihm aufgrund
des Auftrages zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber
jedem Dritten wahren. Das gilt auch für Mitarbeiter
und Angestellte.
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Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich
der Auftragnehmer, schriftlich Bericht zu erstatten.
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Die Berichte sind nur für den Auftraggeber bestimmt
und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der
Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe
eines Berichtes an Dritte.
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Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe
der Informanten des Auftragnehmers.
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Die Erledigung des Auftrages wird von angemessenen
Vorschusszahlungen abhängig gemacht.
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Der Auftraggeber kann jederzeit, der Auftragnehmer
nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen.
Bei vorzeitiger Kündigung des Auftrages hat der
Auftraggeber alle bis dahin angefallenen Kosten zu
tragen. Wird die vorzeitige Kündigung durch das
vertragswidrige Verhalten des Auftragnehmers veranlasst,
steht ihm ein Anspruch insoweit nicht zu, als die
bisherigen Leistungen infolge der Kündigung kein
Interesse für den Auftraggeber haben.
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Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer
des Auftrages nach Auftragserteilung nicht selbst
in der Sache tätig zu werden oder Dritte tätig
werden zu lassen, sofern Gefahr besteht, dass die
Tätigkeit des Auftragnehmers behindert werden
könnte.
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Nach erbrachter Leistung erteilte Rechnungen sind
sofort fällig.
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Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift,
dass seine Angaben bezüglich des berechtigten
Interesses an der Auftragsdurchführung den Tatsachen
entsprechen und das keine gesetzwidrigen, sittenwidrigen
oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt werden.
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Sollten einzelne Positionen dieser Geschäftsbedingungen
unzulässig oder unwirksam sein, so wird hiervon
die Wirksamkeit der übrigen Positionen nicht
berührt, soweit diese für sich allein noch
den Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages entsprechen.
Die unwirksame Position soll durch eine solche ersetzt
bzw. ergänzt gelten, die dem wirtschaftlichem
Zweck des Vertrages am nächsten kommt.
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Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
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Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Besonderer Gerichtsstand ist gemäß §
29 ZPO der Erfüllungsort.
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